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Rechtsnews 14.07.2020 Christian Schebitz

Drogendealer muss Einnahme zurückerstatten

Der Handel mit Drogen ist Teil der Drogenkriminalität. Welche drastischen Konsequenzen das Handeln mit Drogen für Dealer haben kann, wenn sie bei ihrer kriminellen Tätigkeit erwischt werden, zeigt ein kürzlich durch das Kammergericht Berlin gefälltes Urteil.

Dem vorliegenden Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen einer verdeckten Polizeiaktion kam es zu einem Scheinkauf von 45 Kilogramm Cannabisharz gegen einen Geldbetrag von 50.000 € zwischen einem als Käufer auftretenden Beamten der Polizei und einem Drogendealer. Einige Zeit nach Abschluss des Handels nahmen Polizisten den Dealer fest.Die von der Polizei beabsichtigten Erkenntnisgewinne über die Hintermänner des Dealers gewannen sie jedoch in der Folge nicht. Ein Gericht verurteilte den Dealer im Anschluss strafrechtlich. Die Behörden verlangten außerdem die Zurückerstattung der 50.000 €. Diese hatte der Drogendealer im Gegenzug für die Lieferung der 45 Kilogramm Cannabisharz ausgehändigt bekommen. Das Geld war jedoch nach der Festnahme des Dealers nicht mehr auffindbar; das Land Berlin klagte gegen den Dealer auf Herausgabe des Geldes.

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Behördengeld für Drogengeschäft beschäftigt die Gerichte

In der ersten Instanz wies das Landgericht Berlin die Klage des Landes zurück. Das Kammergericht Berlin entschied nun auf die Berufung des Landes Berlin gegen das erstinstanzliche Urteil hin anders und bestätigte den Anspruch des Landes auf die Herausgabe des Geldes durch den verurteilten Dealer. Das Kammergericht führte aus, dass das Vertrauen, das der Dealer in seinen „Geschäftspartner“ gehabt habe, nicht schutzwürdig sei. Auch die Tatsache, dass der Dealer lediglich als Mittelsmann für seine Hintermänner gehandelt habe, befreie ihn nicht von der Pflicht, den bei dem fraglichen Geschäft eingenommenen Betrag zurückzuzahlen.

Quellen:

  • Kammergericht Berlin, Urteil vom 12.02.2015 – 27 U 112/14 –
  • Landgericht Berlin, Urteil vom 28.07.2014 – 33 O 114/14 –

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