Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Rechtsnews 24.07.2019 Christian Schebitz

Die Marke “test” ist keine und muss gelöscht werden

Im Fokus des Bundesgerichtshofs war die Marke “test”, genauer die “Rechtsbeständigkeit der Eintragung der Wort-Bild-Marke “test” der “Stiftung Warentest“. Es ging darum, über die Löschung der “test”-Marke zu entscheiden. Die Wort-Bild-Marke ist bekannt: Der Hintergrund ist rot, die Schrift “test” ist weiß. Seit 2004 ist “test” vom Deutschen Patent- und Markenamt als Marke eingetragen. Gebraucht wurde diese u.a. für Testmagazine und Verbraucherinformationen. Auch wenn es um die Veröffentlichung von Warentests und Dienstleistungsuntersuchungen ging, kam die “Marke” zum Einsatz. Danach kam ein Prozess in Gang, da der Axel Springer Verlag 2006 die Löschung der Marke beantragt hat. Im Allgemeinen kann man kein gängiges Wort als Marke eintragen lassen. Ansonsten könnte jeder bestimmte Wörter für sich exklusiv in Anspruch nehmen. Infolgedessen hat das Deutsche Patent- und Markenamt in München dem Löschungsantrag stattgegeben. Es ordnete die Löschung der Marke “test” an. Die Markeninhaberin legte Beschwerde ein. Daraufhin hob das Bundespatentgericht die Löschungsanordnung auf.

BGH betont Relevanz von Meinungsforschungsgutachten

Der BGH betonte erstens, dass ein Meinungsforschungsgutachten in dieser Sache eine große Rolle spielt. Generell seien Meinungsforschungsgutachten “normalerweise das zuverlässigste Beweismittel zur Beurteilung der Frage der Verkehrsdurchsetzung einer Marke”. Es liegt ein Meinungsforschungsgutachten von 2009 vor. Demnach haben “lediglich 43% der Befragten in dem Zeichen einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen” gesehen. Außerdem benutzte die Markeninhaberin die Marke seit Mai 2008 auch nicht mehr in der eingetragenen Form. Daher kann davon ausgegangen werden dass sich der Anteil, die genannten 43 %, mittlerweile verringert haben. Zweitens erklärte der BGH, dass die Sache an das Bundespatentgericht zurückgewiesen wird, um weitere Feststellungen zu treffen. Folgende Frage ist zudem noch unbeantwortet: Wurde die Marke “test” 2004 zu Unrecht eingetragen? Auch das ist noch zu klären. Quelle:

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  • Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 18. Oktober 2013, Az.: I ZB 65/12

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