Rechtsnews 20.07.2020 Harald Ehni, MBA

Das Wichtigste zum Urlaubsanspruch im Überblick

Was ist Urlaubsanspruch?

Jeder Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Urlaub. Die Regelungen für den Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers ergeben sich aus dem Arbeitsvertrag, dem Tarifvertrag und dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).

Höhe des Urlaubsanspruchs

Bezogen auf eine sechs-Tage-Arbeitswoche beträgt der Erholungsurlaub laut Gesetz mindestens 24 Tage, also vier Wochen im Jahr. Die übliche Urlaubsdauer, die in Betrieben in Deutschland derzeit gewährt wird, liegt mit etwa fünf bis sechs Wochen jedoch wesentlich höher. Für bestimmte Arbeitnehmergruppen gelten zusätzliche Regelungen. So ist für Jugendliche der Urlaubsanspruch in § 19 JArbSchG geregelt und beträgt je nach Alter 25, 27 oder 30 Werktage. Schwerbehinderte erhalten einen Zusatzurlaub von fünf Arbeitstagen pro Jahr.

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Urlaubsanspruch in der Probezeit

Der Anspruch auf Urlaub entsteht, sobald ein Arbeitsverhältnis offiziell beginnt. Dazu gehört auch die Probezeit, in der pro Monat ein Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs geltend gemacht werden kann (aliquoter Urlaubanspruch). Der volle Urlaubsanspruch ist erst gegeben, wenn das Arbeitsverhältnis sechs Monate besteht. Davor hat der Arbeitnehmer allerdings Anspruch auf Teilurlaub. Dieser macht ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses (§ 5 BUrlG) aus. Bei weiteren Fragen zur Urlaubsregelung stehen Ihnen die Rechtsanwälte bei der telefonischen Rechtsberatung gerne zur Verfügung.

Urlaubsanspruch bei Teilzeit

Für Teilzeitbeschäftigte gelten die gleichen Regelungen wie für Vollzeitbeschäftigte; hierzu ein Beispiel: Ist der tarifvertragliche Urlaub auf 25 Arbeitstage bei einer fünf Tage Arbeitswoche festgelegt, und arbeitet der Teilzeitbeschäftigte an zwei Tagen pro Woche, dann beträgt die Urlaubsdauer zehn Arbeitstage, denn 25 : 5 * 2 = 10. Arbeitnehmer in Teilzeit müssen für die Dauer der ihnen zustehenden Urlaubstage von der Arbeit freigestellt werden. 

Auch geringfügig Beschäftigte (Minijobber) haben Anspruch auf Urlaub. Die Urlaubsdauer berechnet sich aus der Zahl der individuellen Arbeitstage pro Woche. Beispiel: Arbeitet der Minijobber an drei Arbeitstagen pro Woche, beträgt der jährliche Urlaubsanspruch zwölf Arbeitstage, denn:  24 Tage Mindesturlaub : 6 Werktage * 3 Arbeitstage = 12 Arbeitstage Urlaubsanspruch.

Unterschiedlicher Urlaubsanspruch im selben Unternehmen

Ansonsten gilt für alle Arbeitnehmer der gesetzliche Mindestanspruch. Dieser ist ab dem Erreichen der Volljährigkeit vom Alter unabhängig. Dennoch sind firmeninterne Regelungen, die älteren Mitarbeitern etwa mehr Urlaub zugestehen, erlaubt. Lediglich bei Tarifverträgen etwa im öffentlichen Dienst dürfen keine altersbedingten Unterschiede gemacht werden. Auch ist es rechtlich einwandfrei, wenn Mitarbeiter mit demselben Tätigkeitsgebiet über unterschiedlich viele Urlaubstage verfügen. Sofern der Arbeitgeber mindestens 24 Tage gewährt, gibt es keine Einschränkung.

Sonderurlaub

Neben dem Erholungsurlaub steht dem Arbeitnehmer in besonderen Fällen auch Sonderurlaub zu. Zu unterscheiden ist zwischen der bezahlten und der unbezahlten Beurlaubung des Arbeitnehmers. Zu beachten ist dabei unter anderem die Vorschrift des § 616 S.1 BGB, wonach Arbeitnehmer bei unverschuldeter, begründeter Arbeitsverhinderung ihren Lohnanspruch für einen gewissen Zeitraum nicht verlieren dürfen.

Von dieser Vorschrift sind jedoch nur wenige Tage gedeckt, beispielsweise fünf Tage zur Pflege eines erkrankten Kindes unter zwölf Jahren. Bei der Betreuung eines erkrankten Kindes kann aber auch ein Anspruch auf Krankengeld bestehen. Es ist möglich, die Vorschrift des § 616 BGB vertraglich auszuschließen.

Übertragung des Urlaubsanspruchs ins Folgejahr

Der Arbeitnehmer muss den Urlaubsanspruch nach dem Gesetz grundsätzlich während des Urlaubsjahrs oder des Übertragungszeitraums, also bis zum 31. März des Folgejahres, geltend machen.

Eine Übertragung bis zum 31.03. des Folgejahres ist bei dringenden betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen möglich. Ansonsten verfällt der nicht rechtzeitig genommene Urlaub. Wenn Arbeitnehmer erst in der zweiten Jahreshälfte in das Unternehmen eingetreten sind und aus diesem Grund noch keinen vollen Urlaubsanspruch erworben haben, so ist eine Übertragung dieses Alturlaubs auf das gesamte nächste Urlaubsjahr zulässig.

Urlaubsanspruch bei Arbeitsplatzwechsel

Der Arbeitgeber ist bei einem Ausscheiden des Arbeitnehmers verpflichtet, diesem eine Bescheinigung über den bereits gewährten oder abgegoltenen Urlaub des Kalenderjahres zu erteilen. Hintergrund ist, dass der Arbeitnehmer bei einem Arbeitsplatzwechsel bei jedem einzelnen Arbeitgeber mehr Urlaubsansprüche erwerben könnte als ihm gesetzlich zustehen. Dies dient der Verhinderung von Doppelansprüchen seitens des Arbeitnehmers (siehe dazu § 6 BUrlG).

Urlaubsabgeltung

Grundsätzlich soll Urlaub in Form von freier Zeit genutzt werden. In bestimmten Ausnahmefällen, die gesetzlich geregelt sind, gibt es einen Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs. Dieser Abgeltungsanspruch erfolgt in Form einer Geldzahlung anstelle der Freizeitgewährung. Für den Fall, dass der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann, ist eine Abgeltung vorgesehen (§ 7 Abs. 4 BUrlG).

Abgeltungsanspruch bei Langzeitkranken

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Urteil aus dem Jahr 2009 entschieden, dass der Mindesturlaubsanspruch jedem Arbeitnehmer, unabhängig von seinem Gesundheitszustand, zusteht. Somit steht auch Arbeitnehmern, die längere Zeit krankgeschrieben sind, ein Mindesturlaub zu. Wird der Urlaub aufgrund von Krankheit nicht genommen, wandelt sich der Mindesturlaub in einen Abgeltungsanspruch.

Der Übertragung des Urlaubs über den Bezugszeitraum hinaus ist jedoch eine zeitliche Grenze gesetzt, welche der EuGH mit 15 Monaten als ausreichend erachtet hat. Das Bundesarbeitsgericht hat diesbezüglich ebenfalls geurteilt,dass gesetzliche Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers nicht vor Ablauf eines Zeitraums von 15 Monaten nach Ende des Urlaubsjahrs erlöschen, wenn der Arbeitnehmer dauerhaft krankgeschrieben war.

Wie wirkt sich die Mutterschutz-Zeit auf den Urlaubsanspruch aus?

Der Mutterschutz, der Müttern kurz vor und nach der Geburt eines Kindes zusteht, ändert nichts am Urlaubsanspruch. Die Zeit des Mutterschutzes wird als normale Arbeitszeit gewertet, wodurch sich die Anzahl der Ihnen zustehenden Urlaubstage nicht verringert. Dies gilt sowohl für die Zeit, in der Mütter wegen eines Beschäftigungsverbotes nicht arbeiten gehen dürfen als auch für die Mutterschutzfristen. Rechtliche Grundlage hierfür ist Paragraph 24 des Mutterschutzgesetz (MuSchG).

Urlaubsabgeltungsanspruch vererblich

Der Europäische Gerichtshof hat 2014 entschieden, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Tod des Arbeitnehmers vererbt werden kann. Das Bundesarbeitsgericht wird seine Rechtsprechung zur Vererblichkeit des Abgeltungsanspruchs, welche bisher gegenteilig war, daher anpassen.

Weitere Informationen rund um das Thema Urlaubsanspruch lesen Sie auch in unserem Ratgeber.

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