Rechtsnews 22.07.2014 Christian R.

Darlehensvereinbarungen auch innerhalb der Familie schriftlich

Wenn keine schriftlichen Vereinbarungen bei einem Darlehen innerhalb der Familie getroffen wurden, so geht der Sachverhalt zu Lasten des Familienmitglieds, welches die Kreditvereinbarung nachweisen müsste. Dies entschied das Landgericht Coburg.

Eltern liehen dem Sohn und dessen Ehefrau Geld für einen Wohnungskauf

Hintergrund der Coburger Entscheidung waren Schwiegereltern, die im Jahr 1995 dem Sohn und dessen Ehefrau 51.000 DM für einen Wohnungskauf liehen. Die Eheleute kauften die Wohnung 1996 jeweils anteilig zur Hälfte. Im Jahr 2006 kam es zum Auszug des Ehemannes und im Jahr 2008 zur Scheidung der Eheleute. Die Ehefrau zahlte dem Ehemann und somit dem Sohn der Schwiegereltern eine Nutzungsentschädigung für seinen Wohnungsanteil. Anfang 2013 wurde die Wohnung schließlich von den beiden Ex-Eheleuten verkauft.

Schwiegereltern forderten Darlehen von Schwiegertochter nach 18 Jahren zurück

Die Schwiegereltern forderten nun von der damaligen Schwiegertochter das anteilig geliehene Geld in Höhe von 12.500 DM für die Wohnung zurück. Sie konnten allerdings nicht nachweisen, dass sie der Schwiegertochter das Geld vor 18 Jahren geliehen hatten und auch nicht, dass im Falle eines Verkaufs der Wohnung das Geld zurückzuzahlen sei. Demnach wurde die Klage vom Landgericht Coburg abgewiesen.

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Schwiegertochter bestreitet Kreditvereinbarung

Die ehemalige Schwiegertochter allerdings bestritt jegliche Darlehensvereinbarung. Sie teilte dem Gericht mit, dass das Geld eine Schenkung gewesen sei und es keine Vereinbarungen gegeben hätte.

Landgericht Coburg wies Klage wegen Unglaubwürdigkeit ab

Das Landgericht Coburg konnte sich zudem nicht davon überzeugen, dass es tatsächlich eine Darlehensvereinbarung zwischen den Eltern und der Schwiegertochter gegeben hat. Zwar seien Gespräche über einen Kredit zwischen dem Sohn und den leiblichen Eltern geführt worden, jedoch sei es unklar, inwieweit die Ex-Schwiegertochter in die Gespräche eingebunden war. Des Weiteren wurden unterschiedliche Angaben über die Rückzahlungsbedingungen getätigt, so dass das Gericht an dessen Wahrhaftigkeit zweifelte und die Klage abwies.

  • Quelle: Landgericht Coburg, Urteil vom 07.02.2014 – 22 O 396/13 –

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