Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Rechtsnews 26.07.2012 Julia Brunnengräber

Frühpensionierte Beamte und Soldaten bekommen 20 Prozent Versorgungsbezüge

Im folgenden Sachverhalt ging es um Beamte und Soldaten, die vor dem Erreichen der Altersgrenze pensioniert werden, aber dennoch im Ruhestand ein anderes Einkommen beziehen. Übersteigt das bestimmte Höchstgrenzen, fallen ihre Versorgungsbezüge dementsprechend geringer aus. Wie aber lässt sich das konkretisieren? Anhand eines Soldaten im Ruhestand, der während seiner Pensionierung Einkommen erzielte, hatte das Bundesverwaltungsgericht hierzu eine Entscheidung zu fällen, die auch grundsätzlicher Art ist.

Gilt Pensionszusage von 190.000 Euro als Einkommen?

Ein ehemaliger Soldat wurde frühpensioniert. Danach ging er ein Vollzeitarbeitsverhältnis bei einem Unternehmen ein. 300 Euro erhielt er hierfür monatlich und zusätzlich dazu eine sogenannte Pensionszusage. Diese bedeutete hier, dass ihm nach neun Jahren ungefähr 190.000 Euro zukommen sollten. Das Unternehmen zahlte 2.500 Euro pro Monat an die Versicherung, als „Rückdeckung dieser Pensionszusage“. Die Versorgungsbehörde sah dies aber als Einkommen und forderte überzahlte Pensionsleistungen zurück, woraufhin der pensionierte Soldat dagegen anklagte.

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Frühpensionierte Beamte und Soldaten bekommen 20 Prozent Versorgungsbezüge erhalten

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BverwG: Pensionszusage gilt als aufgeschobene Gehaltszahlung

Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass die Versicherungsbeiträge kein Einkommen des Klägers sind. Die 190.000 Euro aber hat es als aufgeschobene Gehaltszahlung bewertet. Das heißt, die 190.000 Euro gelten als Gehalt, auch wenn es später ausgezahlt wird. Es lässt sich auf die Monate der Arbeitsleistung umlegen und darf angerechnet werden. Grundsätzlich legte das Bundesverwaltungsgericht folgendes fest: Nimmt ein Ruheständler ein geringes Gehalt ein, erhält dann später aber einen hohen Betrag, stehen ihm trotzdem 20 Prozent der Versorgungsbezüge zu. Diese sind einem pensionierten Soldaten oder Beamten also sicher.

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 2012, Az.: BVerwG 2 C 18.10

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