Rechtsnews 30.11.2020 Christian Schebitz

Brisantes Thema: Rauchen in der Mietwohnung

Rauchen- für den einen purer Genuss, für den anderen lästiger Qualm. Und gerade in Mietwohnungen mit mehreren Parteien kann es schnell zu Streitigkeiten unter Nachbarn. Immer wieder wird dabei die Frage aufgeworfen, ob das Rauchen in Mietwohnungen überhaupt erlaubt ist oder ob Regelungen dazu gesondert im Mietvertrag festgehalten werden müssen. rechtsanwalt.com klärt auf: Welche Rechte haben rauchende Mieter und was geht nicht?

Darf man in einer Mietwohnung rauchen?

Generell gilt: Rauchen gilt als vertragsgemäßen Gebrauch der Mietswohnung und ist daher erlaubt. Ein Rauchverbot für die betreffende Wohnung muss gesondert im Mietvertrag festgehalten werden. Es sind also individuelle Aushandlungen nötig. Vorformulierte Klauseln im Mietvertrag, die Rauchen generell untersagen, sind ungültig: Ein generelles Rauchverbot gibt es nicht.

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Müssen Raucher für Schönheitsreparaturen beim Auszug aufkommen?

Gelbliche verfärbte Wände und starker Rauchgeruch bleiben meist auch nach dem Mieter noch in der Wohnung. Der ausgezogene Mieter muss dafür allerdings grundsätzlich nicht aufkommen. Es gelten in diesem Fall die üblichen Regelungen zu Schönheitsreparaturen. Bekam der Mieter die Wohnung im renovierten Zustand übergeben und wurde im Mietvertrag eine Renovierungspflicht für kleinere Schäden festgehalten, muss er diese unabhängig von seinem Rauchverhalten auf eigene Kosten durchführen (lassen).

Der Fall des Rentners Adolfs aus Düsseldorf

Insbesondere der Fall des Rentners Friedhelm Adolfs aus Düsseldorf hat in der Vergangenheit vielfach die Diskussion neu entfacht und Urteile des Amts- und Landgerichts Düsseldorf sowie schließlich des Bundesgerichtshofs zur Folge gehabt.
Der Rentner ist starker Raucher und lebt seit 40 Jahren in einer Mietwohnung in Düsseldorf. Nach dem Tod seiner Ehefrau kam es durch sein unzureichendes Lüftungsverhalten. Auch kam es dazu, dass gefüllte Aschenbecher zu Verfärbungen innerhalb der Wohnung und einer starken Geruchsbelästigung im Treppenhaus führten. Aufgrund zahlreicher Beschwerden durch die Nachbarn erhielt er von seiner Vermieterin mehrere Abmahnungen. Da sich sein Verhalten nicht änderte, erhielt er schließlich sogar eine fristlose Kündigung. Der Mann legte zunächst keinen Widerspruch gegen die Kündigung ein, zog schließlich jedoch vor Gericht, um die Kündigung für ungültig erklären zu lassen.

Wann ist eine Kündigung wegen Rauchens rechtens?

Das Amtsgericht Düsseldorf wies seinen Widerspruch zurück, gab der Vermieterin Recht und weigerte sich, eine Räumungsfrist zu gewähren. Das Verhalten des Beklagten gefährde die Gesundheit der übrigen Hausbewohner. Adolfs legte Berufung ein und das Landgericht Düsseldorf fällte ein neues Urteil. Es wies die Berufung zurück, gewährte dem Kläger jedoch eine sechsmonatige Räumungsfrist, da dieser die Wohnung seit etwa 40 Jahren bewohnen würde. Zusätzlich wurden damit die Bemühungen des Beklagten honoriert, der ein Gerät in seiner Wohnung betreibt, dass den Zigarettenrauch neutralisieren soll.

Der Beklagte ging in Revision, so dass der Bundesgerichtshof (BGH) schließlich ein Urteil zugunsten des Beklagten fällte. Es bezog sich dabei auf erhebliche Mangel bei der Beweisführung und verwies den Fall zur erneuten Prüfung zurück an die vorherige Instanz, also an das Landgericht Düsseldorf. Dieses sagte zunächst die Zwangsräumung der Wohnung ab, da es dem Mieter nicht möglich sei, in Düsseldorf eine Wohnung zu den entsprechenden Konditionen zu erhalten.

Rauchen in der Mietwohnung

Die Urteile haben gezeigt, dass Raucher nur bei extremem Verhalten gekündigt werden können. Im Fall des Rentners betonten die Gerichte stets, dass sich die Kündigung auf die Gefährdung der anderen Hausbewohner und nicht auf die Tätigkeit des Rauchens in der Mietwohnung bezog. Ein Mieter müsse bei Abschluss des Mietvertrages nämlich nicht angeben, ob er rauche, obwohl Mieter und Vermieter ein bindendes Rauchverbot aushandeln könnten. Innerhalb der Wohnung und auf dem Balkon könne das Rauchen ohne eine Regelung nicht verboten werden. Jedoch haben Nachbarn, die sich durch den Rauch nachweislich und massiv gestört fühlen, einen Anspruch auf Unterlassung, wenn das Passivrauchen nahcweislich ihre Gesundheit nachweislich beeinträchtigt.

Ebenso können Vermieter keine Schadensersatzansprüche aufgrund von Nikotinablagen geltend machen, die sich durch kleinere Schönheitsreparaturen beheben lassen. Nur bei größeren Schäden muss der Mieter haften. Außerdem kann das Rauchen in Gemeinschaftsräumen wie dem Treppenhaus und dem Keller verboten werden. Treibt es ein Mieter also mit seinem Rauchverhalten zu sehr auf die Spitze, kann ihm der Vermieter durchaus auch fristlos kündigen.

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