Rechtsnews 17.09.2014 Christian Schebitz

Polizeibeamter: fahrlässige Tötung

Dieser Fall war schon vor dem Magdeburger Landgericht, musste aber schließlich vom Bundesgerichtshof neu verhandelt werden. Es ging um einen 54-jährigen Polizeihauptkommissar. Welche Strafe sollte er infolge eines bestimmten Verhaltens bekommen? Hier war die altbekannte Frage ausschlaggebend, welche Verantwortung ihm zuzuschreiben ist.

Alkoholisierter inhaftierter Mann hatte Feuerzeug bei sich

Im Mittelpunkt des Verfahrens stand ein junger Mann, Anfang zwanzig, aus Sierra Leone. Er saß in einer sogenannten Gewahrsamzelle eines Polizeireviers ein. Auf dem Revier war damals, im Jahr 2005, der Angeklagte Dienstgruppenleiter. In dieser Zelle verstarb der junge einsitzende Mann. Er hatte einen „inhalativen Hitzeschock“ erlitten. Er selbst hatte seine Matraze in Brand gesetzt, die sich in diesem Zimmer befand. Er konnte diese Matraze nicht verlassen, als sich das Feuer ausbreitete, da er daran befestigt war. Das Problem hierbei war vor allem, dass dieser Vorgang des Inbrandsteckens hätte vermieden werden können, wenn der Mann vor der Inhaftierung genügend untersucht worden wäre. Dann hätte die Polizei das Feuerzeug sicherstellen können und der Mann hätte letzlich ohne Gefahrengegenstände in der Zelle eingesessen. Auch möglich ist es, dass ein Beamter in der Zelle sein Feuerzeug verloren hat. Jedenfalls war der Inhaftierte stark alkoholisiert und hatte schon bei der Festnahme Selbstverletzungsversuche durchgeführt, weswegen die Beamten besonders darauf hätten achten müssen, dass er damit keinen Erfolg hat.

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Lautet das endgültige Urteil auf fahrlässige Tötung?

Zunächst war der Polizeibeamte vom „Vorwurf der Körperverletzung mit Todesfolge“ freigesprochen worden. Wegen „fahrlässiger Tötung“ wurde er dann zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt. Der Bundesgerichtshof verurteilte den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung. Der BGH führte aus, dass ein Sorgfaltsverstoß des Angeklagten vorliegt. Es lag in seinem Zuständigkeitsbereich, die inhaftierte Person zu überwachen; auch optisch – also immer wieder nach ihr zu sehen. Das war aus mehren Gründen eigentlich besonders wichtig. Schließlich war der junge Mann in der Zelle befestigt, war außerdem alkoholisiert und es war deutlich, dass er versucht sich selbst zu verletzen. Trotz alledem war der Mann unzureichend überwacht worden. Damit bestätigt der BGH, dass das urteil der Vorinstanz, des Landgerichts Magdeburg, rechtskräftig ist.

  • Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 4. September 2014, Az.: 4 StR 473/13

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