Rechtsnews 30.05.2013 Manuela Frank

Urteil zur Auskunftspflicht des BND

Im zugrundeliegenden Fall geht es um einen klagenden Journalisten, der „vom Bundesnachrichtendienst gestützt auf das Pressegesetz des Landes Berlin“ forderte, dass dieser ihm mitteilt, wie viele hauptamtliche und inoffizielle Mitarbeiter dieser Nachrichtendienst bzw. die Organisation Gehlen, der Vorläufer, hatte und zwar in spezifischen Jahren im Zeitraum zwischen 1950 und 1980. Zudem wollte er Auskunft darüber, wie viele der Mitarbeiter Anhänger der NSDAP, der Gestapo, der SS bzw. der Abteilung „Fremde Heere Ost“ waren.

Bund besitzt Gesetzgebungskompetenz

Die Klage wurde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen. Der Bundesnachrichtendienst kann nicht durch die Länder und deren Pressetexte dazu verpflichtet werden, der Presse Auskünfte zu erteilen, denn die Länder besitzen keine Gesetzgebungskompetenz. Diese besitzt der Bund. Nur dieser darf Grenzen und Bedingungen regeln, unter denen der Presse und der allgemeinen Öffentlichkeit Informationen erteilt werden dürfen oder müssen. Der Anspruch auf Auskunft besteht lediglich für Informationen, welche aktuell bei der auskunftspflichtigen Behörde vorhanden sind. Das Recht auf Auskunft bedeutet nicht automatisch eine Informationsbeschaffungspflicht auf Seiten der Behörde. Der Bundesnachrichtendienst besitzt derzeit keinerlei auskunftsfähige Informationen in Bezug auf die Anzahl früherer Beschäftigter, die eine NS-Vergangenheit vorweisen. Zur Aufklärung dieser Sachlage wurde eine Unabhängige Historikerkommission eingeschaltet, deren Untersuchungen noch nicht vollständig vollendet sind.   

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2013; AZ: BVerwG 6 A 2.12

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