Rechtsnews 20.10.2020 Manuela Frank

Rassistische Tätigkeiten führen zum Widerruf einer Anstellung

Die Beauftragung eines Bezirksschornsteinfegers darf widerrufen werden, wenn es diesem an persönlicher Zuverlässigkeit fehlt. Dies ist insbesondere dann der Fall, weil er jahrelang den Mörder des damaligen Außenministers Walther Rathenau aktiv in der Öffentlichkeit geehrt hat und diese Ehrung in der Gegenwart immer noch als richtig erachtet. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht und wertete das Vorgehen des Kaminkehrers als rassistische Tätigkeit.

Bezirksschornsteinfeger für NPD aktiv

Beim Kläger handelt es sich um einen Bezirksschornsteinfeger, der 1958 geboren wurde und seit dem Jahr 1987 in diesem Beruf tätig ist. Zuletzt arbeitete er im Burgenlandkreis. Er ist zwar kein Mitglied der NPD, betätigt sich allerdings aktiv für diese. Seit 2004 fungiert er sogar als Vorsitzender der NPD-Fraktion im Bezirk von Laucha. Seit dem Jahr 2007 ist er Mitglied der NPD-Fraktion im Burgenlandkreis und kandidierte 2005 für die Wahlen zum Deutschen Bundestag. Zwischen 2001 und 2004 sowie zwischen 2006 und 2007 beteiligte sich der Kläger an diversen Feiern zum Gedenken an die Mörder des damaligen Außenministers. Im Rahmen dieser Veranstaltungen beteiligte er sich im Jahr 2004 an der Kreuzniederlegung und hielt drei Jahre später sogar eine Rede.

Kläger vor Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht zunächst erfolgreich

Der Beklagte nahm die Beschäftigung des Schornsteinfegers wieder zurück, da dieser offensichtlich nicht die notwendige persönliche Zuverlässigkeit besitze, um diesem Job nachzugehen. Dagegen klagte der Schornsteinfeger sowohl vor dem Verwaltungsgericht als auch vor dem Oberverwaltungsgericht erfolgreich, da diese der Auffassung waren, dass die beanstandeten Aktivitäten nicht mit dem Beruf in Beziehung stünden.

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Klage des Schornsteinfegers vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen

Dagegen legte der Beklagte Revision ein, woraufhin das Bundesverwaltungsgericht die Urteil abgeändert und infolgedessen die Klage auch abgewiesen hat. Als Begründung wurde angeführt, dass man außerberufliche Aktivitäten nicht außer Acht lassen dürfe. Zwar sind Bezirksschonsteinfegermeister nicht wie etwa Beamte zur Verfassungstreue verpflichtet, allerdings sind sie mit öffentlichen Aufgaben betraut und dementsprechend auch ein Glied der öffentlichen Verwaltung. Somit müssen sie der allgemeinen Rechtsgebundenheit der Verwaltung folgen und speziell die Grundrechte ihrer Kunden respektieren.

Geringschätzung der Grundrechte von Mitbürgern

Dadurch, dass er sich über Jahre hinweg an den „Totenehrungen“ beteiligt hat, demonstriert er, dass er antisemitische Straftakte gut heißt und einen Mörder als verehrungswürdig ansieht. Der damalige Außenminister Walther Rathenau wurde in der Weimarer Republik aufgrund seiner jüdischen Glaubensrichtung heftig verfolgt. Dies war dem Kläger bewusst. Darüber hinaus vollzog er die nationalsozialistische Wertung des Mordes, indem er die Kranzniederlegung durchführte. Die generellen Grundrechte von Bürgern werden dadurch schon beinahe missachtet, indem er die Ermordung eines Menschen billigt, verehrt und somit seine rassistische Einstellung offenlegt. Dies sei für die Wahrnehmung der Berufstätigkeiten des Klägers von großer Bedeutung, denn die Wohnungs- und Hauseigentümer stehen in der Pflicht, dem Schornsteinfeger Zutritt zu gewähren. Die  Bürger vertrauen auf die rechtsstaatliche und unparteiische Aufgabenwahrnehmung des Schornsteinfegers. Diese werden allerdings erschüttert, wenn seine außerberuflichen Tätigkeiten demonstrieren, dass er die gültigen Grundrechte und Gesetze von Bürgern nicht verlässlich achtet.

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgericht, [8 C 28.11] vom 7. November 2012
              

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