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Rechtsnews 23.07.2016 Raphaela Nicola

Anspruch auf Reisepreisminderung bei verspäteter Ankunft des Gepäcks am Urlaubsort

Das Amtsgericht Köln hat entschieden, dass ein Reisender eine Reisepreisminderung gelten machen kann, wenn das Gepäck verspätet am Urlaubsort ankommt. 

Welcher Fall liegt hier zugrunde?

Für das Frühjahr 2014 buchte eine Frau bei einer Reiseveranstalterin eine siebentägige Reise nach Spanien. Der Frau stand aufgrund eines Fehlers in den ersten drei Tagen ihr Gepäck nicht zur Verfügung. Aufgrund dessen war sie gezwungen einige Ersatzkäufe zu tätigen. Für etwa 465 EUR kaufte sie sich Kosmetika, Kleidung und Schuhe. Wegen der Gepäckverspätung und den daraus resultierenden Unannehmlichkeiten, beanspruchte die Urlauberin eine Reisepreisminderung. Aufgrund der Ersatzbeschaffung beanspruchte sie zudem Schadensersatz. Die Reiseveranstalterin weigerte sich daraufhin die Forderungen der Urlauberin anzuerkennen. Schließlich kam es zur Klageerhebung. 

Wie hoch ist der Anspruch auf Reisepreisminderung?

Wegen der verspäteten Ankunft des Gepäcks, bejahte das Amtsgericht in Köln zunächst einen Anspruch auf Reisepreisminderung gemäß § 651 d Abs. 1 BGB. Die Pflicht zum ordnungsgemäßen Transport des Reisegepäcks und seinem rechtzeitigen Eintreffen am Urlaubsort liege beim Reiseveranstalter. Es stelle einen Reisemangel dar, stehe dem Reisenden sein Gepäck mit seinen persönlichen Sachen nicht zur Verfügung. Die Minderungshöhe bemesse sich daran, inwieweit der Reisende durch Neuanschaffung von fehlenden Sachen die Beeinträchtigung kompensieren könne. Das Gericht befinde davon ausgehend eine Preisminderung von 15% je Tag, an dem der Koffer der Klägerin nicht vorhanden war, als angemessen. Die Beeinträchtigung durch fehlende Kleidung sei unmittelbar nach Bedarf durch den Zukauf neuer Sachen von der Klägerin kompensiert worden. Dies sollte hierbei berücksichtigt werden.

Hat man einen Anspruch auf Schadensersatz?

Der Klägerin habe wegen der Ersatzanschaffung nach Ansicht des Amtsgerichts allerdings kein Anspruch auf Schadensersatz nach § 651 f Abs. 1 BGB zugestanden. Wenn es zu einer verzögerten Auslieferung des Reisegepäcks komme, können die Kosten notwendiger Ersatzbeschaffungen zwar einen Schaden darstellen. Dies setze aber das Entstehen eines Vermögensschadens voraus. Wenn die Ersatzanschaffungen zu einer messbaren Vermögensmehrung führen, sei dies nicht der Fall. Nach Auffassung des Amtsgerichts, sei es aber durch den Ersatzkauf der Kleidung, Kosmetika und Schuhe zu einer Vermögensmehrung bei der Klägerin gekommen. Stehen dem Reisenden die fehlenden Sachen später wieder zur Verfügung, führt die Ersatzanschaffung zu einem Vermögensvorteil, unterliegen neu angeschaffte Sachen ohne Nutzung keinem Verschleiß oder Verfall. Die Gegenstände könne der Reisende nacheinander nutzen, ohne dass Vermögensverluste eintreten. In diesem Fall habe die Klägerin die angeschafften Sachen weiterhin gebrauchen können. Ebenfalls sei nicht ersichtlich gewesen, dass die Klägerin die neu angeschafften Sachen nur notgedrungen angeschafft habe. 
Quelle:
http://www.kostenlose-urteile.de/AG-Koeln_142-C-39214_Anspruch-auf-Reisepreisminderung-bei-verspaeteter-Ankunft-des-Gepaecks-am-Urlaubsort.news22874.htm

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