Rechtsnews 29.12.2014 Christian Schebitz

Anspruch auf Abgeltung bezahlten Urlaubs bei Toten

Auf dem Rechtsgebiet des Arbeitsrechts häufig anzutreffende Streitfälle betreffen die Urlaubsansprüche von Arbeitnehmern gegenüber ihren Arbeitgebern. In den letzten Jahren hatte dabei es immer wieder Urteile von Arbeitsgerichten gegeben, die sich mit dem Urlaubsanspruch von Verstorbenen befassten. Kürzlich urteilte der Europäische Gerichtshof in einem solchen Fall.

Urlaubsabgeltung auch für Tote?

Der konkrete Fall bezog sich auf einen Arbeitnehmer, der vor seinem Tod 12 Jahre lang bei einer Firma beschäftigt war. Im letzten Jahr des Beschäftigungsverhältnisses wurde der Arbeitnehmer schwer krank und war insgesamt acht Monate arbeitsunfähig. Bevor der Arbeitnehmer starb, hatte er 140,5 Tage bezahlten Jahresurlaubs angesammelt. Die Ehefrau des Verstorbenen verlangte vom Arbeitgeber anschließend die finanzielle Abgeltung der Urlaubstage, der Fall landete vor Gericht.

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EuGH bestätigt Anspruch auf Urlaubsabgeltung bei Toten

Es hatte bereits Entscheidungen deutscher Gerichte zu ähnlich gelagerten Fällen gegeben, das Bundesarbeitsgericht stellte im Jahr 2011 fest, dass sich Urlaubsansprüche eines Arbeitnehmers bei dessen Tod nicht in auf die Angehörigen vererbbare Abgeltungsansprüche umwandeln.

Das mit dem kürzlich behandelten Fall befasste Landesarbeitsgericht erbat vom Europäischen Gerichtshof eine Vorabentscheidung. Die Fragen des Gerichts hierzu lauteten: Geht der der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne Begründung eines Abgeltungsanspruchs für nicht genommenen Urlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Arbeitnehmers unter? Und hängt eine solche Abgeltung von einem Antrag des Betroffenen im Vorfeld ab?

Der EuGH urteilte nun, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub beim Tod des Arbeitnehmers nicht untergeht, und dass die Abgeltung des Urlaubs auch nicht von einem Antrag abhängig ist. Der Anspruch auf Abgeltung des Jahresurlaubs kann somit vererbt werden.

Die Rechtsnorm, auf die sich der EuGH bei dieser Entscheidung im wesentliche stützte, ist die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung vom 4. November 2003.

  • Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 12.06.2014 – C-118/13 –

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