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Ratgeber 09.04.2024 rechtsanwalt.com

Namensrecht und Familienname: Was Sie wissen müssen

Der Name ist ein wichtiger Teil der eigenen Identität. Er kann aber auch zu Konflikten führen, wenn er geändert werden soll oder muss. In diesem Blogbeitrag erfahren Sie, welche Regeln das deutsche Namensrecht für den Familiennamen vorsieht und wie Sie diese anwenden können.

Was ist der Familienname?

Der Familienname ist der Name, den alle Mitglieder einer Familie gemeinsam führen. Er wird in der Regel bei der Geburt oder bei der Eheschließung bestimmt. Der Familienname kann aus einem oder mehreren Namensteilen bestehen, zum Beispiel aus einem Hauptnamen und einem Begleitnamen. Der Familienname drückt die Zugehörigkeit einer Person zu einer Familie aus und wird auch als Nachname oder Zuname bezeichnet.

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Die Systematik der Familiennamen ist weltweit höchst unterschiedlich, außerdem entstanden Familiennamen in verschiedenen Regionen in verschiedenen Epochen. Im deutschsprachigen Raum entstanden Familiennamen ab dem 12. Jahrhundert n. Chr. Es existieren in deutschsprachigen Gebieten rund eine Million Familiennamen. Diese leiten sich sehr häufig von Berufsbezeichnungen, Personeneigenschaften, der geografischen Herkunft und väterlichen Vornamen ab.

Welche Möglichkeiten gibt es im Namensrecht, den Familiennamen zu wählen oder zu ändern?

Eine Änderung des Familiennamens kommt im deutschen Namensrecht nur in Ausnahmefällen in Frage. Das Namensänderungsgesetz beispielsweise erlaubt Namensänderungen dann, wenn ein „wichtiger Grund“ vorliegt. Dies ist etwa dann der Fall, wenn Familiennamen anstößig oder lächerlich klingen oder Anlass zu frivolen oder unangemessenen Wortspielen geben.

Die Regelungen des BGB erlauben Änderungen des Familiennamens z. B. in Fällen von Ehescheidungen und erneuter Heirat.Die Wahl oder Änderung des Familiennamens hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel dem Zivilstand, dem Wohnsitz oder der Staatsangehörigkeit. Grundsätzlich gilt, dass der Familienname nicht beliebig gewählt oder geändert werden kann, sondern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Die wichtigsten Möglichkeiten sind

  • Anders als früher sind Ehegatten heute nicht mehr dazu verpflichtet einen gemeinsamen Ehenamen zu wählen. (§ 1355 Abs. 1 BGB) Bei der Eheschließung können die Ehegatten einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen oder ihre bisherigen Namen beibehalten. Der Ehename kann aus einem oder beiden Namen der Ehegatten bestehen. Derjenige, dessen Namen nicht zum Ehenamen bestimmt wird, kann seinen Geburts- oder aber seinen Präsensnamen diesem gewählten Ehenamen voranstellen oder anfügen (Paragraph 1355 Abs. 4 BGB). In diesem Fall sind aber nur zwei Namen zulässig und nicht ein weiterer.
    Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, behalten sie ihre bisherigen Namen. Die Ehegatten müssen gegenüber dem Standesbeamten erklären welcher Name zum Ehenamen bestimmt werden soll.
  • Bei der Geburt eines Kindes erhält dieses den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen. Führen die Eltern keinen Ehenamen, müssen sie für das Kind einen gemeinsamen Geburtsnamen bestimmen. Dieser kann aus einem oder beiden Namen der Eltern bestehen. Kommt nicht binnen eines Monats darüber eine einvernehmliche Erklärung zu Stande, so überträgt das Familiengericht das Bestimmungsrecht an einen der beiden Elternteile (§ 1617 Abs. 2 BGB).
    Sollte keine gemeinsame Sorge bestehen, so trägt das Kind den Namen des sorgeberechtigten Elternteils.
    Bei einem etwaigen Streit um den Vornamen des Kindes, gibt das Familiengericht einem Elternteil das Recht die Namenswahl vorzunehmen.
  • Bei einer Scheidung können die geschiedenen Ehegatten ihren ursprünglichen Namen wieder annehmen oder ihren Ehenamen beibehalten. Dazu bedarf es einer Erklärung gegenüber dem Standesamt, wenn ein rechtskräftiges Scheidungsurteil vorliegt. Haben sie Kinder, müssen sie deren Wohl berücksichtigen.
  • Bei einer Namensänderung aus wichtigem Grund können die Betroffenen ihren Familiennamen ändern lassen, wenn sie dafür einen triftigen Grund haben. Zum Beispiel, wenn der Name lächerlich oder anstößig ist oder zu Verwechslungen führt. Die Namensänderung muss bei der zuständigen Behörde beantragt und genehmigt werden.

Während in früheren Jahrhunderten Namenswechsel oder –änderungen recht häufig waren, führten später Gesetze, die willkürliche Namensänderungen verboten, zu einer Verstetigung der Familiennamen. 1875 wurden im gesamten deutschen Reich Standesämter eingeführt und das Reichsgesetz über die Beurkundung des Personenstands und die Eheschließung eingeführt. Dessen Nachfolger ist das Personenstandsgesetz (PStG), welches 1937 erlassen wurde und bis heute gilt. Auch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das zum 1. Januar 1900 in Kraft trat, brachte zahlreiche Regelungen mit sich, die Familiennamen betrafen. Das so geschaffene Namensrecht (privates und öffentliches Namensrecht) macht Änderungen und Wechsel von Familiennamen nur in absoluten Ausnahmefällen möglich.

Kann man den erste Ehe erworbenen Namen behalten?

Bereits 2004 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden das nicht nur die Geburtsnamen der Ehepartner zum Ehenamen gemacht werden können sondern auch derjenige, der zum Zeitpunkt der Eheschließung getragen wird, der so genannte Präsensame.

Welche Vornamen sind im Namensrecht erlaubt?

Für die Wahl des Vornamens der Kinder sind in Deutschland weit gesteckte Grenzen gesetzt. Grundsätzlich sind die Eltern bei der Wahl des Vornamens frei Sie können sogar neue Vornamen “schöpfen”, also erfinden. Allerdings darf dadurch das Kindeswohl nicht beeinträchtigt werden. (Bundesverfassungsgericht NJW 06,1414)

Außerdem muss der Grundsatz der Geschlechtsoffenkundigkeit gewahrt werden, so dass ich aufgrund des Namens unschwer erkennen lässt, ob es sich bei dem Kind um ein Mädchen oder einen Jungen handelt.

Weiters sind Gattungsbezeichnung wie zum Beispiel “Amsel” oder Adelsprädikat wie “Baron” unzulässig. Über die Eintragung von Kindesnamen entscheidet ebenfalls das Standesamt.

Wie sehen die Gesetze in der Praxis aus?

Damit Sie das Namensrecht besser verstehen, zeigen wir Ihnen an drei Beispielen, wie die Gesetze in der Praxis angewendet werden.

  • Beispiel 1: Anna Müller und Paul Schmidt heiraten und bestimmen Müller-Schmidt zu ihrem Ehenamen. Ihr gemeinsames Kind erhält als Geburtsnamen Müller-Schmidt. Nach einigen Jahren lassen sich Anna und Paul scheiden. Anna möchte ihren Mädchennamen Müller wieder annehmen, Paul möchte seinen Ehenamen Müller-Schmidt beibehalten. Dies ist möglich, da beide ihren Familiennamen frei wählen können. Das Kind behält den Geburtsnamen Müller-Schmidt.
  • Beispiel 2: Lisa Meier und Tom Weber heiraten und behalten ihre bisherigen Namen. Ihr gemeinsames Kind erhält den Geburtsnamen Meier-Weber. Nach einigen Jahren lassen sich Lisa und Tom scheiden. Lisa möchte ihren Geburtsnamen Meier und Tom seinen Geburtsnamen Weber wieder annehmen. Dies ist möglich, da beide ihren Familiennamen frei wählen können. Das Kind behält den Geburtsnamen Meier-Weber.
  • Beispiel 3: Julia Schneider und Max Fischer heiraten und bestimmen Schneider zum Ehenamen. Ihr gemeinsames Kind erhält den Geburtsnamen Schneider. Nach einigen Jahren lassen sich Julia und Max scheiden. Julia möchte ihren Ehenamen Schneider behalten, Max möchte seinen Mädchennamen Fischer wieder annehmen. Dies ist möglich, da beide ihren Familiennamen frei wählen können. Das Kind behält den Geburtsnamen Schneider.

Welche Details sind wichtig zu wissen?

Neben den allgemeinen Regeln gibt es einige Details, die man im Zusammenhang mit dem Namensrecht kennen sollte. Hier sind einige davon:

  • Hat ein Kind mehrere Staatsangehörigkeiten, kann es unter Umständen seinen Namen nach dem Recht eines anderen Staates wählen oder ändern. Dies muss jedoch mit dem deutschen Recht vereinbar sein.
  • Wenn ein Ehegatte bei der Eheschließung seinen Namen ändert, kann er dem Ehenamen seinen bisherigen Namen als Begleitnamen beifügen. Dies muss jedoch innerhalb eines Jahres nach der Eheschließung erklärt werden.
  • Ändert ein Ehegatte bei der Scheidung seinen Namen, so kann er seinem neuen Namen den Ehenamen als Begleitnamen beifügen. Dies muss jedoch innerhalb eines Jahres nach der Scheidung erklärt werden.
  • Hat ein Kind einen Doppelnamen als Geburtsnamen, so kann es bei Volljährigkeit einen seiner beiden Namen zum alleinigen Familiennamen bestimmen. Dies muss jedoch innerhalb von fünf Jahren nach der Volljährigkeit erklärt werden.

Was ist zu tun?

Wenn Sie Fragen zum Namensrecht haben oder Ihren Namen ändern möchten, sollten Sie sich an einen auf dieses Gebiet spezialisierten Rechtsanwalt wenden. Er kann Sie individuell beraten und Ihnen bei den notwendigen Schritten helfen. Sie können auch online nach einem geeigneten Anwalt suchen oder sich an eine Verbraucherzentrale wenden.

Welche Gesetze sind relevant?

Das deutsche Namensrecht ist in verschiedenen Gesetzen geregelt, die Sie hier nachlesen können:

Der Familienname bei einem Ehepaar wird in § 1355 BGB als Ehename bezeichnet. Die Ehegatten sollen nach § 1355 Abs. 1 BGB einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Hierfür kann nach Abs. 2 der Vorschrift sowohl der Familienname des Mannes als auch der Familienname der Frau verwendet werden. Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename und damit Familienname wird, kann gegenüber dem Standesamt angeben, dass sein ursprünglicher Familienname dem neuen Familiennamen angehängt oder vorangestellt werden soll.

Kommt ein Kind zur Welt, so erhält es nach § 1616 BGB den Ehenamen (Familiennamen) der Eltern als eigenen Familiennamen. Hiervon kann es einige Ausnahmen geben, falls ein oder beide Elternteile aus dem Ausland stammen. Sind die Eltern des Kindes nicht verheiratet und steht ihnen gemeinsam die Kindessorge zu, so bekommt das Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesamt entweder den Familiennamen der Mutter oder des Vaters. Steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so erhält das Kind den Namen, den dieser Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt.

 

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