Ratgeber 29.09.2023 Alex Clodo

Das Arbeitszeugnis

Was beinhaltet ein Arbeitszeugnis?

Endet ein Arbeitsverhältnis, ist der Arbeitgeber gesetzlich dazu verpflichtet, ein Arbeitszeugnis auszustellen. Der Anspruch besteht noch bis zu 3 Jahre nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis. Anspruchsberechtigt ist jeder Arbeitnehmer, darunter auch Praktikanten, Minijobber und Auszubildende.

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Eine solche Bescheinigung dient dem Arbeitnehmer als Nachweis seiner Tätigkeit bei einer Bewerbung. Die rechtliche Grundlage für die Erteilung eines Arbeitszeugnisses bilden § 630 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), § 130 GewO (Gewerbeordnung) und § 16 BBiG (Berufsbildungsgesetz).

Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, Arbeitszeugnisse wahrheitsgemäß und wohlwollend anzufertigen. Sie müssen klar und verständlich formuliert sein. Missverständliche oder mehrdeutige Formulierungen dürfen hingegen nicht verwendet werden.

Was ist ein einfaches Zeugnis?

Das einfache Arbeitszeugnis enthält detaillierte Angaben und eine Beschreibung zur Art der Tätigkeit des Arbeitnehmers und zum Beschäftigungszeitraum.

Es sind zudem Informationen zur Person des Arbeitnehmers (vollständiger Name, Beruf, evtl. mit akademischem Grad), zum Geburtsdatum und zur Anschrift (mit Einverständnis des Arbeitnehmers) zu machen. Das Zeugnis muss ein Ausstellungsdatum enthalten. Zwar ist der Beendigungszeitpunkt zu nennen, der Beendigungsgrund jedoch ist nur auf Wunsch des Arbeitnehmers hinzuzufügen.

Ist es zu zeitlichen Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses gekommen, können diese nur dann angegeben werden, wenn sie mindestens die Hälfte der Gesamtdauer betragen haben. Die Gründe einer Unterbrechung müssen grundsätzlich nicht angegeben werden.

Was ist ein qualifiziertes Arbeitszeugnis?

Im qualifizierten Arbeitszeugnis werden durch den Arbeitgeber zusätzlich die Leistung, Führung und das Verhalten des Arbeitnehmers bewertet.

Zusätzlich zu den Angaben eines einfachen Arbeitszeugnisses sind mehr Details enthalten: In der Überschrift wird deutlich gemacht, um was für ein Zeugnis es sich handelt. Darauf folgt eine Leistungszusammenfassung: Diese beinhaltet Leistungsbeurteilungen und Bewertungen zum Fachwissen, Fachkönnen, zur Auffassungsgabe, Belastbarkeit, zum Denk- und Urteilsvermögen, zur Leistungsbereitschaft, Eigeninitiative, Problemlösungsfähigkeit, Fortbildung und Zuverlässigkeit.

Den Anschluss bildet eine zusammenfassende Beurteilung zur Leistung sowie zur persönlichen Führung und zum Sozialverhalten. Danach kommt die Schlussformulierung bzw. Abschiedsformel, in der Wünsche für die Zukunft des Mitarbeiters geäußert werden. Angaben zum Ort und Datum der Zeugnisausstellung sind ebenso vorzufinden wie eine Unterschrift des Ausstellers (ggf. mit einem Hinweis auf die Vertretungsvollmacht).

Der Arbeitgeber darf nicht auf eine Erkrankung oder dadurch entstandene Fehlzeiten hinweisen. Auch bei einer Schwerbehinderung dürfen ähnliche Hinweise nur dann erfolgen, wenn der schwerbehinderte Arbeitnehmer dies wünscht.

Was ist ein Zwischenzeugnis?

Das Zwischenzeugnis wird während des Beschäftigungsverhältnisses oder vor dessen Beendigung ausgestellt. Ein Arbeitnehmer kann dies unter Angabe eines „triftigen Grunds“ verlangen. Solche Gründe und der Anspruch auf ein Zwischenzeugnis sind häufig im geltenden Tarifvertrag festgelegt. Ein Zwischenzeugnis wird in der Gegenwartsform formuliert und es enthält kein Beendigungsdatum. Ansonsten gibt es keine Unterschiede zu einem Endzeugnis.

Welche Form sollte ein Arbeitszeugnis haben?

Ein Arbeitszeugnis muss in schriftlicher Form übergeben werden. Die Übermittlung per Mail oder Fax ist nicht erlaubt. Das Zeugnis muss eine Unterschrift des Vorgesetzten bzw. Betriebsinhabers aufweisen. Alternativ ist auch die Unterschrift eines Bevollmächtigten möglich, der das Dokument mit dem Kürzel i.A. unterschreiben muss. Der Druck muss auf aktuellem Firmenpapier erfolgen, Fettdruck, Unterstreichungen, Ausrufezeichen oder andere Hervorhebungen sind nicht erlaubt.

Das Zeugnis muss vom Arbeitnehmer abgeholt werden. Ist ihm die Abholung aufgrund von Krankheit oder seiner Wohnsituation nicht zumutbar, kann ihm das Zeugnis auch zugeschickt werden. Das Dokument darf zum Versand geknickt werden, sollte dabei aber lesbar bleiben und beim Kopieren keine Falten erkennen lassen. Daher ist die Verwendung eines ausreichend großer Umschlages mit verstärktem Rücken ratsam.

Verschlüsselung bzw. Geheimcode in Zeugnissen

Gesetzliche Anforderungen haben zu der besonderen Geheimsprache in Arbeitszeugnissen geführt. Damit das Zeugnis auf Unwissende möglichst wohlwollend wirkt, greifen Arbeitgeber auf allgemein übliche Formulierungen, die sog. Zeugnissprache zurück.

So entspricht z.B. die Formulierung „Ihre Leistungen waren jederzeit hervorragend.“ einer sehr guten Note, während die Formulierung „Ihre Leistungen waren immer zufriedenstellend.“ lediglich als befriedigende Bewertung zu verstehen ist.

Bekannt sind auch Floskeln wie “zu unserer vollsten Zufriedenheit” und “zu unserer vollen Zufriedenheit”, die den Noten eins und zwei entsprechen. Dieser Geheimcode gibt Arbeitgebern die Möglichkeit, ihre Unzufriedenheit (und Zufriedenheit) mit dem Arbeitnehmer auszudrücken und auf bestimmte Dinge hinzuweisen. Da selbst Experten die Formulierungen jedoch nicht immer gleich deuten, kann es leicht zu Verständnisschwierigkeiten kommen,

Habe ich Anspruch auf eine Zeugniskorrektur?

Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf (erneute) Zeugniserteilung bzw. auf Berichtigung, wenn er entweder sein Zeugnis nicht erhalten hat, dessen Form den gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht oder es unrichtige und/oder fehlerhafte Angaben oder Beurteilungen enthält. Er sollte seinen Anspruch unter Beachtung der Ausschluss- oder Verfallfristen unverzüglich geltend machen.

Kommt der Arbeitgeber dem nicht nach, kann die Anfrage mit einem Anwaltsschreiben verdeutlicht werden. Erfolgt darauf ebenfalls keine Reaktion, besteht die Möglichkeit beim Arbeitsgericht (AG) Klage auf Ausstellung oder Berichtigung zu erheben.

Eine fehlerhafte, unvollständige, verspätete oder unterlassene Zeugniserteilung kann beim Arbeitnehmer zu einem Schaden führen (z.B. wenn eine neue Arbeitsstelle wegen des fehlenden Zeugnisses nicht angetreten werden konnte). In diesem Fall haftet der Arbeitgeber für den entstandenen Schaden.

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Die wichtigsten Gesetze zum Thema Arbeitszeugnis sind:

§ 630 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)
109 GewO (Gewerbeordnung)
16 BBiG (Berufsbildungsgesetz)

Diese Gesetze regeln den Anspruch des Arbeitnehmers auf ein Arbeitszeugnis, den Inhalt und die Form des Zeugnisses sowie die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers bei der Zeugniserteilung.

 

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