Lexikon 25.12.2016 rechtsanwalt.com

Erbvertrag

Erbvertrag

Ein Erbvertrag dient einem Erblasser zur Regelung seines Erbes. In § 1941 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist festgelegt, dass er Vermächtnisse und Auflagen anordnen kann, die sowohl zu Lebzeiten als auch über den Tod des Erblassers hinaus gültig sind. Bei Ehepaaren wird ein Erbvertrag häufig zusammen mit einem Ehevertrag geschlossen, in diesem Fall können beide Verträge in einer Urkunde gekoppelt werden (§ 2276 BGB).

Ein Erblasser muss nach § 2775 BGB vollständig geschäftsfähig sein. Der Vertrag wird bei gleichzeitiger Anwesenheit des Erblassers und des Erben bei einem Notar geschlossen und kann im Allgemeinen nicht widerrufen werden. Häufig wird die Stellung des Erben mit der einer Anwartschaft verglichen, da er durch den Erbvertrag ein rechtlich gesichertes Anrecht auf das Erbe erhält. Dazu gehört auch, dass der Erbvertrag nur durch einen einvernehmlichen Vertrag zwischen dem Erblasser und dem Erben aufgehoben werden kann (§ 2290 BGB). Zusätzlich ist der Erbe insofern vor dem Fall, dass der Erblasser einen Teil des Erbes verschenkt oder absichtlich zerstört, geschützt, als er die Herausgabe des Geschenks oder einen Gegenwert zu verlangen (§§ 2287).

Der Erblasser kann nach § 2283 BGB den Erbvertrag innerhalb einer Jahresfrist anfechten. Mögliche Gründe dafür sind eine Drohung oder Informationen über den Erben, von denen er erst im Nachhinein Kenntnis erlangt hat.

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Quellen:

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html#BJNR001950896BJNG019602377

http://www.juraforum.de/lexikon/erbvertrag

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