Im zweiten Teil der Beitragsreihe beschäftigen wir uns mit weiteren steuerrechtlichen Entscheidungen, die Unternehmer direkt oder auch indirekt betreffen.
Wird der Durchschnittssteuersatz für Land- und Forstwirte gesenkt?
Zunächst einmal stellt sich im zweiten Teil die Frage, ob der Durchschnittssteuersatz für Land- und Forstwirte gesenkt wird. Es besteht für nicht buchungspflichtige Land- und Forstwirte die Möglichkeit, dass Sie ihre Umsätze nach einem Durchschnittssteuersatz besteuern. Dabei ist jedoch Voraussetzung, dass die Umsätze von 60.000 Euro nicht übersteigen. Der Durchschnittssteuersatz wurde für das Jahr 2022 auf 9,5% gesenkt. Nun wurde zum 01.01.2023 der Steuersatz auf 9,0% weiter gesenkt.
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Steuerrecht: Was Unternehmer für 2023 wissen müssen – Teil II erhalten
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Notleidende Unternehmen: Billigkeitsmaßnahmen im Steuerrecht erwartet
Unternehmen haben in den letzten Jahren einige Herausforderungen meistern müssen. Corona und die Wirtschaftskrise stellten einige Unternehmen auf eine harte Probe. Die Finanzämter wurden vom Bundesministerium für Finanzen angewiesen, bei Anträgen auf Billigkeitsmaßnahmen – wie beispielsweise bei Anträgen auf Stundung oder Anpassung von Steuervorauszahlungen – bis Ende März 2023 zeitnah zu entscheiden und dabei keine strengen Anforderungen an die Steuerbeträge des Jahres 2022 zu stellen.
Dabei betrifft vor allem die Anpassung und rückwirkende Herabsetzung von Vorauszahlungen sowie das Absehen von Stundungszinsen. Die Billigkeitsmaßnahmen wurden durch gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder auch auf die Gewerbesteuer übertragen. Bis Ende März 2023 können die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen für den Erhebungszeitraum 2022 – auch rückwirkend – auf Antrag herabgesetzt werden.
Was gilt für die Lieferung von Photovoltaikanlagen?
Für die Lieferung von PV-Anlagen wird durch eine neue Regelung im Umsatzsteuergesetz ein Steuersatz von 0% eingeführt. Dieser gilt ab dem Jahr 2023 für alle Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der Stromspeicher, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie bestimmten öffentlichen Gebäuden eingebaut wird. Diese Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die Leistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 30 kWp betragen wird.
Zudem sind ebenfalls der innergemeinschaftliche Erwerb, die Einfuhr und die Installation begünstigt. Dadurch wird bewirkt, dass Betreiber einer Photovoltaikanlage ohne steuerliche Nachteile die Kleinunternehmerregelung nutzen können, während der leistende Unternehmer weiterhin den vollen Vorsteuerabzug aus seinen Eingangsleistungen erhält.
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Quelle:
ETL Wilms & Kollegen GmbH, Rundschreiben 01/2023, Stand 29.12.2022, Seite 2, 3