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Rechtsschutzversicherung
Rechtsnews 18.01.2023 Alex Clodo

Steuerrecht: Was Unternehmer für 2023 wissen müssen

Das Jahr 2023 hat begonnen. Ein neues Jahr bedeutet nicht nur Vorsätze bei dem ein oder anderen, sondern dass es auch einige rechtlichen Neuerungen gibt. Egal, ob Sie Unternehmer, Arbeitgeber oder Arbeitnehmer sind. Es gibt diverse rechtliche Änderungen in den steuerrechtlichen Bereichen. Wir stellen in mehreren Teilen dar, was auf Sie zukommt und welche Auswirkungen die Änderungen auf das Steuerrecht haben.

Stehen Schlussabrechnungen der Corona-Hilfen an?

Bis zum 30.06.2023 sind Unternehmer, die die Überbrückungshilfe I bis IV sowie November- oder Dezemberhilfe durch prüfende Dritte – in der Regeln durch den Steuerberater – beantragt haben, verpflichtet, eine Schlussabrechnung einzureichen. Dabei ist Voraussetzung, dass bereits Bescheide der Bewilligungsstellen vorliegen. Die Schlussabrechnung darf ebenfalls nur durch den prüfenden Dritten im Antragsportal der Bundesregierung erfolgen.

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Für die Überbrückungshilfe I bis III sowie die November- und Dezemberhilfe im sog. “Paket 1” ist seit dem 05.05.2022 die Einreichung der Abschlussrechnung möglich. Die Abrechnung der Überbrückungshilfe III Plus und Überbrückungshilfe IV erfolgt seit 15.11.2022 im sog. “Paket 2”. Es wird für beide Pakete voraussichtlich im ersten Halbjahr 2023 möglich sein, auf Einzelfallbasis elektronisch eine Fristverlängerung bis zum 31.12.2023 zu beantragen.

Bleiben kleine Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) steuerfrei?

Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von begünstigten kleinen Photovoltaikanlagen bleiben rückwirkend ab dem Jahr 2022 steuerfrei. Dies erfolgt ganz automatisch per Gesetz. In zwei Fälle gilt die Steuerbefreiung:

Fall 1 der Steuerbefreiung von PV-Anlagen:

Zum einen gilt die Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen, an oder in Einfamilienhäusern einschließlich ihrer Nebengebäuden wie beispielsweise der Garage und dem Carport oder nicht  zu Wohnzwecken dienenden Gebäuden – z.B. Gewerbeimmobilien – mit einer installierten Bruttoleistung von bis zu 30 Kilowatt-Peak (kWp).

Fall 2 der Steuerbefreiung von PV-Anlagen:

Zum anderen bleiben Einnahmen und Entnahmen von auf oder an sonstigen Gebäuden wie beispielsweise Mehrfamilienhäusern oder gemischt genutzte Gebäude, von vorhandenen PV-Anlagen mit einer installierten Bruttoleistung von bis zu 15 kWp je Wohn- und Gewerbeeinheit steuerfrei. Insgesamt darf die Leistung maximal 100 kWp pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft betragen.

Die Steuerbefreiung gilt übrigens auch unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms. Bei nicht gewerblich tätigen Personengesellschaften kommt es durch den Betrieb einer begünstigten Photovoltaikanlage nicht mehr zu einer gewerblichen Infektion wie z.B. der Vermietungseinkünfte.

Gilt weiterhin ein ermäßigter Umsatzsteuersatz auf Restaurationsleistungen?

Seit Januar 2021 gilt für Speisen – aber nicht für Getränke – ein ermäßigter Steuersatz von 7%. Es wurde die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes mehrfach verlängert, zuletzt bis zum 31.12.2022. Die Bundesregierung hat angesichts der immer noch schwierigeren wirtschaftlichen Gesamtlage den ermäßigten Steuersatz nochmals bis zum 31.12.2023 verlängert.

Steuerrecht: Werden Investitionsfristen nochmals verlängert?

Zuletzt stellt sich die Frage, ob die Investitionsfristen nochmals verlängert werden. Grundsätzlich sind die Investitionsabzugsbeträge bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres für begünstigte Investitionen zu verwenden. Andernfalls sind sie rückgängig zu machen.

Für steuerliche Investitionsabzugsbeträge nach §7g EStG, die für die Jahre 2017 bis 2019 gebildet wurden, gelten jedoch andere Fristen. Sie wurden wegen der Corona-Pandemie teilweise bereits mehrfach verlängert und nun wurden sie erneut bis zum 31.12.2023 verlängert.

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Quelle:

ETL Wilms & Kollegen GmbH, Rundschreiben 01/2023, Stand 29.12.2022, Seite 1, 2

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