Lexikon 25.12.2016 rechtsanwalt.com

Kredit

Kredit

Als Kredit bezeichnet man die zeitlich befristete Überlassung von Kapital gegen die Zahlung von Zinsen. Die genauen Bestimmungen werden in Form eines Darlehensvertrages geregelt und im Fall von verbrieften Krediten auf einem Schuldschein festgehalten. Der Kreditbegriff ist in § 21 im Gesetz über das Kreditwesen definiert. Kredite werden meist an private und öffentliche Haushalte sowie an Unternehmen oder Selbstständige ausgegeben und von Banken, Sparkassen oder Lieferanten gewährt. Handelt es sich um einen Kreditgeber, so spricht man von einem Einzelkredit, bei mehreren von einem Gemeinschaftskredit.  

Man unterscheidet zwischen gesicherten Krediten, bei denen der Schuldner Vermögenswerte angeben muss, die im Fall einer Zahlungsunfähigkeit gepfändet werden, und ungesicherten Blankokrediten. Es existieren unterschiedliche Kreditformen wie die Geld- und die Kreditleihe. Während erstere die klassische Kreditvariante mit Sicherheiten darstellt, stellt eine Bank ihrem Kunden bei einer Kreditleihe die eigene Kreditwürdigkeit zur Verfügung. Auch durch ihren Zweck unterscheiden sich Kredite voneinander, es gibt zweckfreie und zweckgebundene Kredite, die beispielsweise nur für Bauvorhaben genutzt werden dürfen.

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Quellen:

http://www.gesetze-im-internet.de/kredwg/__21.html

http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/kredit.html

http://www.wirtschaftslexikon24.com/d/kredit/kredit.htm

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