Rechtsnews 25.09.2021 Alex Clodo

Kündigung wegen Weigerung des Tragens einer Maske

Aufgrund der Corona-Pandemie kam es zu einer erstmaligen Maskenpflicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschlands und auch weltweit. Besonders bei körpernahen Dienstleistungen ist das Tragen des Mund-Nasen-Schutzes eine wichtige Schutzmaßnahme gegen die Verbreitung des Coronavirus. Aufgrund dessen verpflichten einige Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer zum Tragen einer OP-/ oder FFP2 Maske. Der Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, ob einem Arbeitnehmer, welcher das Tragen einer Maske verweigert, gekündigt werden kann.

Sachverhalt

Der Sachverhalt stellte sich wie folgt dar. Die Inhaberin einer logopädischen Praxis bat ihre Angestellte Logopädin, ihre einzige Arbeitnehmerin, nach ihrer Rückkehr aus der Elternzeit im August 2020 mehrfach darum, dass sie während ihrer Arbeitszeit einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen hat. Die Arbeitnehmerin lehnte diese Aufforderung aufgrund zweier ärztlicher Atteste ab. Laut den Attesten war es der Logopädin „unzumutbar„, dass diese eine Maske tragen konnte. Das Attest wurde hierbei jedoch nicht näher begründet, weshalb das Tragen der Maske für die Logopädin unzumutbar sei. Die Inhaberin der Praxis stellte der Mitarbeiterin verschiedene Masken zum Ausprobieren zur Verfügung und bot ihr mehrere Pausen an. Die Logopädin ging auf diese Angebote jedoch nicht ein, sodass die Praxisinhaberin eine ordentliche Kündigung aussprach.

Entscheidung des Gerichts

Wie hat das Gericht diese Frage entschieden? Laut Gericht muss ein Attest gegen eine Maskenpflicht am Arbeitsplatz die zu erwartenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen nennen. Besteht für den Arbeitgeber keine andere Beschäftigungsmöglichkeit ohne Maske, ist die Kündigung in der Regel gerechtfertigt. Gerade in einem Dienstleistungsbetrieb, in dem ein physischer und naher Kundenkontakt besteht, kann der Arbeitgeber das Tragen einer Maske verpflichtend anordnen. Aus dem vom Arzt ausgestellten Attest zur Befreiung vom Tragen einer Maske muss hervorgehen, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund des Tragens einer Maske zu erwarten sind. Daher kann der Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung aussprechen, wenn keine „unzumutbaren Gründe“ vorliegen, die die Maskenpflicht entfallen lassen. Daher konnte die Inhaberin der Logopädie der Arbeitnehmerin ordentlich kündigen.

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Quellen:

Arbeitsgericht Cottbus, Urteil vom 17.06.2021, 11 Ca 10390/20

https://www.betriebsratspraxis24.de/arbeitsrecht/arbg-cottbus-maskenverweigerung-einer-logopaedin-waehrend-der-arbeitszeit-rechtfertigt-kuendigung-9908/

 

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