Rechtsnews 09.07.2023 Christian Schebitz

Sind Grundschulen verpflichtet Ethikunterricht anzubieten?

Ethikunterricht ist ein Fach, das sich mit moralischen Fragen und Werten beschäftigt. Es soll die Schülerinnen und Schüler zu einem verantwortungsvollen und reflektierten Umgang mit sich selbst und anderen befähigen. Doch ist Ethikunterricht an Grundschulen eine Pflicht oder eine Wahl? Diese Frage ist nicht eindeutig zu beantworten, da die Bildungshoheit in Deutschland bei den Bundesländern liegt und somit unterschiedliche Regelungen gelten. In diesem Artikel werden einige Aspekte beleuchtet, die bei der Beantwortung dieser Frage eine Rolle spielen.

Welche Rolle spielt die Religionsfreiheit?

Die Religionsfreiheit ist ein Grundrecht, das in Artikel 4 des Grundgesetzes verankert ist. Sie umfasst sowohl die positive Freiheit, eine Religion zu bekennen und auszuüben, als auch die negative Freiheit, von einer Religionsausübung abzusehen oder einer anderen Religion anzugehören. Die Religionsfreiheit gilt auch für Kinder und Jugendliche, die nach dem Alter der Einsichtsfähigkeit selbst über ihre religiöse Zugehörigkeit entscheiden können. Die Eltern haben jedoch das Recht und die Pflicht, ihre Kinder in ihrem Sinne zu erziehen, solange sie nicht das Kindeswohl gefährden.

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Die Religionsfreiheit hat Auswirkungen auf den Schulunterricht, da dieser nicht gegen die religiösen Überzeugungen der Schülerinnen und Schüler oder ihrer Eltern verstoßen darf. Das bedeutet zum einen, dass der Staat keinen bestimmten Glauben bevorzugen oder benachteiligen darf, zum anderen aber auch, dass die Schülerinnen und Schüler nicht gezwungen werden dürfen, an einem Unterricht teilzunehmen, der ihren Glauben widerspricht. Dies gilt insbesondere für den Religionsunterricht, der in Deutschland als ordentliches Lehrfach angeboten wird.

Wie ist der Religionsunterricht in Deutschland geregelt?

Der Religionsunterricht ist in Deutschland ein besonderes Fach, das unter der Aufsicht der jeweiligen Religionsgemeinschaften steht. Er wird in der Regel nach Bekenntnissen getrennt erteilt und soll den Schülerinnen und Schülern die Grundlagen ihrer Religion vermitteln. Der Religionsunterricht ist grundsätzlich freiwillig, das heißt, die Schülerinnen und Schüler oder ihre Eltern können sich dafür oder dagegen entscheiden. Die Teilnahme am Religionsunterricht kann jedoch auch von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft abhängen, die durch eine Kirchensteuer oder eine andere Form der Mitgliedschaft nachgewiesen werden muss.

Der Religionsunterricht ist in den meisten Bundesländern ein ordentliches Lehrfach, das heißt, er wird im Stundenplan festgelegt und benotet. Er kann jedoch auch als Wahlfach oder als Ergänzungsfach angeboten werden. In einigen Bundesländern gibt es zudem einen konfessionell-kooperativen Religionsunterricht, bei dem Schülerinnen und Schüler verschiedener Konfessionen gemeinsam unterrichtet werden. Der Religionsunterricht ist in der Regel vom Staat finanziert, wobei die Religionsgemeinschaften einen Beitrag leisten können.

Welche Alternativen gibt es zum Religionsunterricht?

Für die Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen wollen oder können, gibt es verschiedene Alternativen. Die häufigste Alternative ist der Ethikunterricht, der sich mit philosophischen, gesellschaftlichen und kulturellen Fragen beschäftigt. Der Ethikunterricht soll den Schülerinnen und Schülern eine allgemeine Wertebildung vermitteln und sie zu einem kritischen und toleranten Denken anregen. Der Ethikunterricht ist in einigen Bundesländern ein Pflichtfach für alle Schülerinnen und Schüler, in anderen ein Wahlfach oder ein Ersatzfach für den Religionsunterricht.

Neben dem Ethikunterricht gibt es noch andere Fächer, die als Alternative zum Religionsunterricht dienen können. Dazu gehören zum Beispiel der Philosophieunterricht, der Weltanschauungsunterricht oder der Lebenskundeunterricht. Diese Fächer haben unterschiedliche Schwerpunkte und Ziele, die je nach Bundesland variieren können. Sie sollen den Schülerinnen und Schülern eine Orientierung in einer pluralistischen und globalisierten Welt bieten und ihnen verschiedene Perspektiven auf das Leben eröffnen.

BVerwG: Schulen können selbst entscheiden

Der Staat habe bei der Einrichtung von Schulfächern Gestaltungsfreiheit. Das bedeutet, dass es im Ermessen der jeweiligen Schule liegt, ob sie einen Ethikunterricht einführen oder nicht. Eine Benachteiligung im Rahmen des Verfassungsrechts könne nicht abgeleitet werden. Das jedenfalls besagt das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 16.04.2014, AZ.: 6 C 11.13. Das Schulgesetz in Baden-Württemberg (SchG) bestimmt zwar, dass Ethikunterricht für Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, errichtet wird. Daraus ergibt sich dem Gericht zufolge jedoch noch kein subjektives Recht der Eltern.

Wer entscheidet, ab wann Ethikunterricht angeboten wird?

Dem Kultusministerium verbleibe ein Spielraum, zu welchen Zeitpunkt das Fach Ethik angeboten werde. Dieses hat sich dafür entschieden, den Ethikunterricht erst ab der 7. bzw. 8. Klasse auf den weiterführenden Schulen anzubieten. Ein Anspruch bestehe auch nicht aus dem Erziehungsauftrag des Staates (Art. 7 Abs. 1 GG) oder Art. 12 der Landesverfassung. Ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 GG liege ebenfalls nicht vor. Aus dem elterlichen Erziehungsrecht (Art. 6 GG) lasse sich ebenfalls kein Anspruch auf Ethikunterricht herleiten. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) sah entgegen der Klägerin in dem Fehlen des Ethikunterrichts keinen mittelbaren Zwang für die Kinder, am Religionsunterricht teilzunehmen. Der Klägerin sei es zumutbar, die ethisch-moralische Erziehung bis zur Möglichkeit des Besuchs des Ethikunterrichts selbst vorzunehmen.

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